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Ausstellungsbestimmungen

Für die Teilnahme an der Ausstellung sind verschiedene Bestimmungen zu beachten. Von der Ausstellungsordnung des VDH und der FCI bis zur Impflicht haben wir die wichtigsten Regelungen für Sie zusammengefasst.

FCI- und VDH-Ausstellungsordnung

Alle Aussteller erkennen mit ihrer Meldung die Ausstellungs-Ordnung der FCI und des VDH an.

Tierschutz-Hundeverordnung

Die Tierschutzhundeverordnung sieht ein Ausstellungsverbot für Hunde vor, die Qualzuchtmerkmale aufweisen.

Zugelassene Hunde

Zugelassen sind nur Rassehunde, deren Standard bei der FCI hinterlegt ist und die in ein von der FCI anerkanntes Zuchtbuch bzw. Register eingetragen sind. Identitätsüberprüfungen der gemeldeten Hunde sind möglich. Bitte bringen Sie die Ahnentafel zur Ausstellung mit.

Bissige, kranke, mit Ungeziefer behaftete Hunde sowie Hündinnen, die sichtlich trächtig oder in der Säugeperiode oder in Begleitung ihrer Welpen sind, dürfen nicht in das Ausstellungsgelände eingebracht werden. Wer kranke Hunde in eine Ausstellung einbringt, haftet für die daraus entstehenden Folgen. Nachweislich taube oder blinde Hunde dürfen an einer Ausstellung nicht teilnehmen. Läufige Hündinnen dürfen auf termingeschützten Rassehunde-Ausstellungen ausgestellt werden.

Hunde, die sich auf einer Rassehunde-Ausstellung als bissig oder unangemessen aggressiv gegenüber Menschen oder anderen Hunden erwiesen haben, können mit einer befristeten oder unbefristeten Ausstellungssperre belegt werden. Dies gilt auch für Hunde, an denen unbehebbare Manipulationen vorgenommen wurden. 

Kupierverbot

Es gilt ein Ausstellungsverbot gem. VDH-Ausstellungs-Ordnung für folgende Hunde aus dem In- und Ausland:

  1. Ohren kupiert
  2. Rute kupiert (Ausnahme: Jagdliche Verwendung gemäß deutschem Tierschutzgesetz. Nur für FCI-anerkannte Jagdhunderassen).

Tollwutschutzimpfung

Die Hunde, die zu dieser Veranstaltung (Ausstellung) gebracht werden, müssen nachweislich mindestens drei Wochen vor der Veranstaltung gegen Tollwut geimpft worden sein (Impfausweis/EU -Heimtierpass mitbringen).

Die Tollwutschutzimpfung ist, vom Tag der Impfung an, 12 Monate gültig. Wenn eine längere Gültigkeit geltend gemacht werden soll, muss dies durch Eintragung der Gültigkeit im Impfausweis bzw. im EU-Heimtierpass im Feld „Gültig bis“ nachgewiesen werden. Wenn bei einem gegen Tollwut geimpften Hund vor Beendigung der Gültigkeit der bestehenden Impfung die Nachimpfung gegen Tollwut erfolgt, so entfällt die sogenannte 3-Wochen-Frist. Im Falle einer Erstimpfung muss der Hund zum Zeitpunkt der Impfung mindestens 3 Monate alt gewesen sein und die Impfung zum Zeitpunkt der Veranstaltung mindestens 21 Tage zurückliegen.

In Deutschland geborene und aufgewachsene junge Hunde (Alter unter 15 Wochen), die über keinen oder einen noch nicht wirksamen Impfschutz gegen die Tollwut verfügen, haben nur Zutritt, wenn der Besitzer ein tierärztliches Zeugnis vorlegt, aus dem hervorgeht, dass der Hund untersucht wurde und als frei von klinischen Anzeichen der Tollwut befunden wurde. Diese Bescheinigung darf nicht älter als 10 Tage sein.

Junge Hunde aus dem Ausland (Alter unter 15 Wochen) haben keinen Zutritt.

Haftung

Die Eigentümer der ausgestellten Hunde haften für alle Schäden, die durch ihre Hunde angerichtet werden.

Ausschluss von Ausstellern aus Russland und Belarus

Auf Beschluss des VDH-Vorstands sind bis auf Widerruf Aussteller und Sportler aus Russland und Belarus von VDH-Ausstellungen, Prüfungen und Sportveranstaltungen ausgeschlossen. Bei den Ausstellungen, Prüfungen und Sportveranstaltungen des VDH wird kein Hund zugelassen, der einem in Russland oder Belarus ansässigen (Mit-)Eigentümer gehört.

Zum Beschluss

Vorbereitung der Hunde

Auf dem Ausstellungsgelände ist ein über das Kämmen und Bürsten hinausgehendes Zurechtmachen des Hundes unter Verwendung jedweder Mittel und Hilfen untersagt. Die Verwendung von sog. Galgen ist untersagt.
 

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